Der Ablauf eines ordentlichen Konkursverfahrens in der Schweiz
- businessagent.ch
- 21. Mai
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 2. Juni

Ein Konkurs stellt einen gravierenden Einschnitt für Unternehmen dar. Er tritt dann ein, wenn eine Gesellschaft dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Der folgende Beitrag beleuchtet den rechtlichen Rahmen, den Ablauf sowie die Auswirkungen eines ordentlichen Konkursverfahrens in der Schweiz – von der Einleitung bis hin zur möglichen Einstellung.
Was bedeutet Konkurs?
Im juristischen Sinne beschreibt der Begriff «Konkurs» die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, der seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies betrifft sowohl Privatpersonen (Privatkonkurs) als auch juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften (Firmenkonkurs). Bei Unternehmen kann ein Konkursverfahren entweder vom Unternehmen selbst oder von seinen Gläubigern angestossen werden.
Eine gesetzliche Grundlage bietet das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), das den Ablauf und die Organisation des Verfahrens klar regelt. Insbesondere in Fällen der Überschuldung – wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen – sind gesetzlich definierte Schritte zwingend einzuleiten.
Voraussetzungen für die Konkurseröffnung
Ein Konkursverfahren beginnt üblicherweise mit einer Betreibung durch einen Gläubiger. Nach Zustellung eines Zahlungsbefehls und erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist wird dem Schuldner eine Konkursandrohung zugestellt. Reagiert dieser weiterhin nicht oder bestreitet die Forderung nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht das Konkursbegehren einreichen.
In bestimmten Fällen ist eine Konkurseröffnung auch ohne vorherige Betreibung zulässig – beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, betrügerischem Verhalten oder unbekanntem Aufenthaltsort. Auch wenn ein Unternehmen seine Zahlungen einstellt oder Vermögensbestandteile zu verheimlichen versucht, kann direkt ein Konkursverfahren eingeleitet werden (Art. 190 SchKG).
Pflichten des Verwaltungsrats bei Kapitalgesellschaften
Besonders in Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) ist der Verwaltungsrat verpflichtet, frühzeitig auf drohende Zahlungsunfähigkeit zu reagieren. Bereits bei Anzeichen einer Überschuldung – also wenn die Aktiven nicht mehr ausreichen, um die Passiven zu decken – muss das Gericht informiert und ein mögliches Konkursverfahren geprüft werden (Art. 725 OR).
Der Ablauf eines ordentlichen Konkursverfahrens
Sobald das Gericht den Konkurs eröffnet, beginnt das ordentliche Verfahren. Dies umfasst mehrere zentrale Schritte:
1. Konkurserkenntnis und Mitteilung
Mit der gerichtlichen Konkurserkenntnis gilt das Verfahren offiziell als eröffnet. Die Entscheidung wird den zuständigen Amtsstellen (Betreibungsamt, Handelsregisteramt, Konkursamt etc.) umgehend mitgeteilt.
2. Inventarisierung der Konkursmasse
Das Konkursamt übernimmt nun die Sicherung des gesamten pfändbaren Vermögens des Schuldners. Dazu gehört auch die Erstellung eines Inventars. Alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden sind oder während des Verfahrens zufliessen, gehören zur Konkursmasse (Art. 197 SchKG).
Der Schuldner ist verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte offenzulegen und dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen – eine Missachtung dieser Pflicht kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3. Wirkungen auf Gläubiger und Schuldner
Durch die Konkurseröffnung werden sämtliche Forderungen gegen den Schuldner fällig – mit Ausnahme von Hypotheken oder durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen. Gläubiger können neben der Hauptforderung auch aufgelaufene Zinsen bis zum Eröffnungstag sowie Verfahrenskosten geltend machen. Der Zinsenlauf endet jedoch mit der Konkurseröffnung (Art. 209 SchKG).
Rechtshandlungen des Schuldners, die nach der Konkurseröffnung erfolgen und sich auf die Konkursmasse beziehen, sind grundsätzlich unwirksam gegenüber den Gläubigern.
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
In der Praxis wird ein ordentliches Konkursverfahren oft nicht vollständig durchgeführt. Ist bereits zu Beginn ersichtlich, dass die Konkursmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kann das Gericht das Verfahren auf Antrag des Konkursamts einstellen (Art. 230 SchKG). In solchen Fällen gehen die Gläubiger meist leer aus.
Folgen eines Konkursverfahrens
Ziel eines Konkursverfahrens ist es, alle verwertbaren Vermögenswerte der betroffenen Partei zu liquidieren und die Gläubiger – soweit möglich – anteilsmässig zu befriedigen. Je nach Rangordnung der Forderungen (gemäss Art. 219 SchKG) erhalten Gläubiger ihre Gelder in unterschiedlichem Ausmass zurück.
Für Unternehmen bedeutet ein Konkurs in der Regel das Ende ihrer Geschäftstätigkeit. Bei Privatpersonen kann der Konkurs unter bestimmten Umständen zur wirtschaftlichen Entschuldung führen.
Alternative: Einigung statt Konkurs
Ein Konkursverfahren lässt sich unter Umständen durch eine gütliche Einigung abwenden. Wenn Schuldner und Gläubiger beispielsweise einen Nachlassvertrag abschliessen, kann es zu einem Teilerlass der Schulden oder einer Stundung kommen. Solche Einigungen dienen der Schuldenbereinigung ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens und können sowohl Gläubiger als auch Schuldner entlasten.
Fazit
Das ordentliche Konkursverfahren in der Schweiz folgt einem klar definierten rechtlichen Rahmen und wird durch das SchKG geregelt. Es dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und sorgt für eine geordnete Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Dennoch ist es für alle Beteiligten oft ein langwieriger und kostenintensiver Prozess. Deshalb sollten Unternehmen frühzeitig finanzielle Engpässe erkennen und geeignete Massnahmen zur Vermeidung eines Konkurses prüfen – sei es durch Sanierung, Umschuldung oder rechtzeitige Kommunikation mit Gläubigern. Kontaktieren Sie uns jetzt!
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